Richtige Steuerklasse in der Rente

Wer im nächsten Jahr mehr netto haben möchte, sollte als Ehepaar die richtige Steuerklasse wählen – und auch wechseln. Dies gilt erst recht, wenn einer in Rente, arbeitslos, in Altersteilzeit oder krank ist. Oder haben Sie Geld zu verschenken?

Wer kann überhaupt die Steuerklasse wechseln?
Grundsätzlich nur Ehepaare. Wer nicht verheiratet ist und nicht gemeinsam zur Steuer veranlagt wird, hat dieses Privileg auch nicht.

Spart man denn durch einen Wechsel der Steuerklasse auch Steuern?
Nein. Die monatlich vom Gehalt abgezogene Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung an das Finanzamt. Wirklich festgelegt wird die Steuer erst mit dem Steuerbescheid. Wer die Steuerklasse wechselt, optimiert nur die Vorauszahlungen, hat also netto womöglich mehr. Aber: Wer nicht wechselt, zahlt womöglich Monat für Monat zu viel Steuer als Vorauszahlung, erhält das zu viel Gezahlte aber mit der nächsten Steuererklärung zurück. Die Steuerlast bleibt aber gleich.

Wann sollte man über einen Wechsel der Steuerklassen nachdenken?
Wenn bisher beide Partner angestellt gearbeitet haben und sich nun bei einem Ehepartner etwas geändert hat. Das heißt, wenn ein Partner keinen normalen Angestelltenvertrag mehr hat, also beispielsweise in Altersteilzeit, Rente, arbeitslos oder längere Zeit krank ist bzw. sein wird.

Stichwort Arbeitslosigkeit – was ist dann bei der Wahl der Steuerklasse zu beachten?
Generell sorgt die Steuerklasse III für das höchste Arbeitslosengeld. Zwar muss dann der andere Ehepartner die „teure“ Steuerklasse V wählen und entsprechend viele Steuern Monat für Monat hinnehmen. Aber sofern man dies verkraften kann, ist das am günstigsten. Denn die zu viel gezahlten Steuern erhält man zurück, gleichzeitig optimiert man das Arbeitslosengeld. Die Beispiele auf der rechten Seite zeigen deutlich, wie stark der Wechsel der Steuerklassen zuschlägt; deutlich wird aber auch, dass das Arbeitslosengeld I deutlich ansteigt, da es aus dem eigentlichen „Netto-Gehalt“ berechnet wird.

Zeichnet sich also bei einem Ehepaar Arbeitslosigkeit ab, sollte der betroffene Ehepartner im Zweifel die günstigere Steuerklasse III wählen. Wichtig: Nicht nur auf das monatliche Einkommen achten, sondern auch darauf, ob man Steuern zurückerhält.

Was ist bei langer Krankheit und Krankengeld?
Auch dann genau rechnen. Zwar bemisst sich das Krankengeld nach dem Brutto-Einkommen. Aber es wird auf ein bestimmtes Netto-Einkommen begrenzt. Je höher also das Netto-Einkommen vor dem Bezug des Krankengeldes, desto höher diese Obergrenze, desto höher fällt das Krankengeld aus. Ist also ein Ehepartner gesundheitlich angeschlagen und bisher schon häufiger krank gewesen, ist ein Wechsel der Steuerklasse zu überlegen. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld gilt auch bei Krankengeld: Wer Lohn-Ersatzleistungen erhält, sollte die günstigere Steuerklasse III haben, da die gezahlte Sozialleistung höher ausfällt und man die zuerst zu viel abgezogenen Steuern erstattet bekommt.
Im Beispiel: Wird der Ehemann krank und behält die günstige Steuerklasse III, ist das gemeinsame Einkommen mit gut 2.439 Euro je Monat um 200 Euro höher als bei einem Wechsel der Steuerklassen. Mehr noch: Übers Jahr erhält das Paar 700 Euro mehr Krankengeld als bei einem Wechsel – bei gleicher Steuer.

Gilt dieses Prinzip auch für Altersteilzeit?
Im Grundsatz ja. Auch für alle in Altersteilzeit gilt: über die günstigere Steuerklasse das Netto-Einkommen optimieren. Denn: Auch der Zuschuss des Arbeitgebers errechnet sich nach dem Nettogehalt. Übrigens: Arbeitgeber müssen diesen Wechsel hinnehmen, auch wenn sie dadurch einen höheren Aufstockungsbetrag zahlen müssen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Az. 9 AZR 423/05); auch weil die Arbeitgeber die höheren Aufstockungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt bekommen.
Im Beispiel: Wäre der Mann in Altersteilzeit und das Paar tauschte die Steuerklassen, dann hätte das Ehepaar mehr als 300 Euro pro Monat weniger Einkommen. Und wenn der geringer verdienende Ehepartner in Altersteilzeit geht, der andere weiter normal arbeitet? Selbst dann lohnt unterm Strich der Wechsel, sodass derjenige, der nicht mehr „normal“ arbeitet, die günstige Steuerklasse III hat. Vorausgesetzt das Paar kann den momentanen Einkommensverlust (durch die höhere monatliche Steuer) ausgleichen und auf die Steuernachzahlung im Folgejahr warten.

Und wenn ein Partner in Rente geht?
Dann sollte der Partner, der noch arbeitet, in jedem Fall die günstige Steuerklasse auf sich übertragen, da dadurch das monatliche Einkommen deutlich höher wird.

Was ist, wenn einer noch normal arbeitet, der andere Ehepartner neben der Rente etwas Geld hinzuverdient?
Das ist der schwierigste Fall, der nicht pauschal beantwortet werden kann. Denn: Renten aus der gesetzlichen Rentenkasse werden, anders als Arbeitnehmer-Einkommen, nicht vor dem Auszahlen besteuert. Sie gelten im Steuerrecht als „sonstige Einkünfte“, die erst mit dem Steuerbescheid versteuert werden. Deshalb ändert ein Wechsel der Steuerklasse auch nichts an der Rente. Verdient ein Rentner neben der Rente noch etwas hinzu (auf Steuerkarte, nicht auf Basis eines Mini-Jobs), dann bleibt zuerst die Steuerklasse bestehen, die man vor Rentenbeginn hatte. Es sei denn, man wechselt sie. Ob aber die Kombination III/V oder IV/IV oder V/III am Ende günstiger ist, kann nur ein Steuerberater anhand der konkreten Einkommen sagen. Dennoch gilt auch hier: vorher beraten lassen.

 

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