Vorsicht, Reha kürzt die Rente
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, aber noch einige Jahre bis zur Rente hat, sollte vorsichtig sein mit einer Reha. Ist diese nicht erfolgreich, gilt dies als Renten-Antrag. Rentenberater Lothar Simmes erläutert, worauf es ankommt.
alle Rehabilitations-Maßnahmen müssen augeschöpft sein
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Oft ist in vielen Gesetzen zur Rentenversicherung vom Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ zu hören. Was bedeutet das ?
Ganz konkret heißt das, dass zuerst alle Rehabilitations-Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, bevor jemand aus gesundheitlichen Gründen eine Rente (wegen Erwerbsminderung, plus Magazin 3/2010) erhält. Das bedeutet aber auch, dass die Reha-Maßnahme eine wichtige Rolle beim Gewähren einer Rente spielt. Und das übersehen viele, weil sie der Reha- Maßnahme zu wenig Aufmerksamkeit schenken und dadurch oft viele Chancen vergeben, um den Beginn der Rente geschickt zu steuern.
Was heißt das für jemanden, der gesundheitlich eingeschränkt ist?
Zuallererst gilt auch für alle Arbeitnehmer der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Das heißt, jeder Arbeitnehmer muss aktiv mithelfen, um wieder gesund zu werden beziehungsweise um die Rente zu vermeiden. Die Rentenversicherung kann beispielsweise einen Rentenantrag ablehnen, wenn man nicht genügend mitgeholfen hat, wieder gesund zu werden.
Das heißt, die Rentenkasse prüft zuerst, ob alle Rehabilitations-Maßnahmen ausgeschöpft wurden, bevor ein Rentenantrag bewilligt wird?
Ja. Dies geschieht spätestens, wenn der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt wird. Im Amtsdeutsch heißt das dann, dass – vor der Bewilligung einer Rente – „alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, die die Leistungsfähigkeit und Vermittelbarkeit positiv beeinflussen“. Und dabei gilt dann, dass alle Dinge zur „Teilhabe“ (so heißt Rehabilitation) Vorrang haben.
Kann man als Arbeitnehmer eine Reha-Maßnahme eigentlich auch ablehnen, weil man diese für unsinnig hält?
Formal ja. Aber empfehlenswert ist dies nicht. Deshalb auf keinen Fall etwas sagen oder unternehmen, das darauf hindeutet. Denn das Rentenrecht sieht sehr eindeutig vor: Wer eine angebotene Leistung (und dazu zählt auch eine Reha) grundlos ablehnt, muss damit rechnen, dass die Rentenkasse die Rente ablehnt.
Was heißt das konkret, zum Beispiel wenn man krank und unsicher ist, ob man lieber eine Reha-Maßnahme beantragt oder eine Rente. Soll man dann beides gleichzeitig beantragen?
Wer gesundheitlich eingeschränkt, aber eigentlich noch Arbeitnehmer ist, sollte bei Unsicherheit zunächst bei der zuständigen Rentenkasse (nicht bei der Kranken- oder Pflegekasse, siehe Kasten rechts) eine Rehabilitation beantragen. Die Rentenkasse wird daraufhin von sich aus auf die Möglichkeit einer Rente (wegen Erwerbsminderung) hinweisen.