Hinterbliebenen-Rente

Die wichtigsten Tipps

Wenn der Ehepartner stirbt, dann überwiegen Trauer und Schmerz. Aber bereits nach wenigen Tagen kommen die Fragen: Was ist zu tun? Wie viel Rente erhält man? Erhält man überhaupt etwas? Plus Online hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt, die jeder schon zu Lebzeiten kennen sollte, vor allem weil die Hinterbliebenen-Vorsorge gezielt verbessert werden kann.

Verlust eines Familienangehörigen

Den Verlust eines Familienangehörigen kann niemand ersetzen. Viele Briefe von Leserinnen und Lesern von plus Magazin zeigen aber (im Nachhinein), wie schwer es ihnen fiel, sich bereits in den ersten Tagen nach dem Tod des Partners um juristische und finanzielle Details zu kümmern. Aber gerade diese ersten Tage sind besonders wichtig. Denn wer hier bestimmte Dinge nicht beantragt oder vergisst, verliert womöglich Tausende Euro. Geld, das zwar den Verlust nicht wettmachen kann; Geld, das man aber als Witwe oder Witwer trotzdem sehr gut gebrauchen kann. Die folgenden Tipps helfen dabei:


Ganz wichtig: Anspruch auf gesetzliche Hinterbliebenen-Rente hat fast jeder. Das heißt: Hinterbliebene müssen nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Rente gewesen sein.
Maßgeblich ist nur, dass der Verstorbene in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.
Grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Rente haben der verheiratete Ehepartner des Verstorbenen, aber auch der getrennt lebende Ehepartner.
Wichtig: Der geschiedene Ehepartner hat auch Anspruch auf Geschiedenenrente, wenn die Scheidung vor dem 1. Juli 1977 erfolgt ist und Unterhalt von wenigstens 25 Prozent der Sozialhilfe bezahlt wurde.
Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenen-Rente erhalten.
Bei einer Hinterbliebenen-Rente denkt man meist nur an Witwen und Witwer. Aber es gibt auch Renten für Waisen.
Eine Waisenrente erhalten eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
Sogar: Enkel und Geschwister haben einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Rente, wenn sie im Haushalt des Versicherten lebten und von diesem zu Lebzeiten überwiegend unterhalten wurden. Das vergessen viele.

 

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