Liebesglück und Partnerschaft per Agentur?

Immer mehr Menschen über 50 in Deutschland leben alleine – wünschen sich aber gleichzeitig einen Partner. Und deren Geschäft floriert. Doch oft zahlt man viele tausend Euro, ohne dass ein Partner gefunden wird. Aber wofür bezahlt man dann? Die zehn wichtigsten Rechts-Fragen, die Sie kennen sollten.

Partner-Agenutren

Arten
Partner-Agenutren

1. Welche Art Vertrag schließt man mit einer Partner-Agentur oder einem Ehe-Institut?
Schon das ist juristisch umstritten. Die meisten klassischen Partner-Agenturen bezeichnen die Verträge als „Werkverträge“. Ob Beratungsgespräch, Produktion von Videos oder Fotos, Archivierung der Daten – fast alles wird als „Werk“ deklariert, ähnlich wie bei einem Handwerker oder Architekten. Denn ein Werkvertrag (so steht es meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agenturen) hat einen ent-scheidenden Vorteil: Das Honorar ist einklagbar. Aber, die meisten Rechts-Experten sind sich einig: Die Verträge einer Partner-Agentur sind keine Werkverträge, sondern „Dienstverträge höherer Art“.

2. Worin besteht beim Dienstvertrag der Unterschied?
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Verträge mit einer Partner-Agentur „Dienstverträge höher Art“ sind. Das gelte vor allem dann, wenn sie nicht erfolgsorientiert sind. Das heißt, das Honorar wird fällig, auch wenn das Ziel, nämlich einen Partner zu finden, nicht erreicht wird. Möglich ist auch, dass die Partner-Agentur den Vertrag als „Makler-Vertrag“ bezeichnet. In jedem Fall ist aber Paragraf 656 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Und der sieht vor, dass diese Art Verträge keine gegenseitigen Verbindlichkeiten begründe. Das heißt: Der Parnter-Vermittler muss nicht handeln, der Kunde aber auch nicht zahlen.

3. Heißt das, man muss das Honorar der Partner-Agentur nicht bezahlen?
Im Prinzip ja. Weil durch die Art der Verträge die Partner-Agenturen keinen rechtlich begründeten Anspruch auf das Honorar haben, können sie es nicht einklagen. Deshalb verlangen die Agenturen in der Regel einen erheblichen Vorschuss oder den gesamten Betrag als Vorkasse.

4. Kann denn die Vermitt-lung eines Partners einge-klagt werden?
Nein. Mehr noch: Hat man im Voraus bezahlt, kann man auch das Geld nicht zurückfordern. Denn, so der Bundesgerichtshof, man habe ja wegen Paragraf 656 gar nicht bezahlen müssen. Letztlich sind Verträge mit Partner-Agenturen Vertrauenssache.

 

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